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Medikationsplan

Wer drei oder mehr verordnete Arzneimittel gleichzeitig nimmt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Medikationsplan. Er kostet nichts, und er ist im Ernstfall das wichtigste Blatt Papier, das Sie besitzen.

Hier geht es um das Dokument und das Verfahren, nicht um Arzneimittel. Fragen zu Wirkung, Dosierung oder Wechselwirkungen gehören in die Praxis oder in die Apotheke.

Wer ihn bekommt

Der Anspruch steht in § 31a SGB V und gilt für gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. Erstellt und ausgehändigt wird er in Papierform von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel der Hausärztin oder dem Hausarzt.

Drei Medikamente sind schneller erreicht, als viele denken. Ein Blutdruckmittel, ein Magenschutz und ein Mittel gegen zu hohe Blutfette, und der Anspruch besteht.

Er kostet nichts und ist keine Sonderleistung. Trotzdem wird er selten von sich aus angeboten, und deshalb ist der wichtigste Rat auf dieser Seite auch der banalste: Fragen Sie danach. Ein Satz in der Sprechstunde genügt, etwa: Ich nehme mehrere Medikamente, ich hätte gern einen Medikationsplan.

Was darauf steht

Der bundeseinheitliche Medikationsplan hat ein festes Format, damit er in jeder Praxis und jeder Apotheke gleich aussieht und schnell zu lesen ist. Darauf stehen:

Wichtig: Auf den Plan gehören auch die Mittel, die nicht verordnet wurden. Schmerzmittel aus der Apotheke, Vitaminpräparate, pflanzliche Mittel. Genau die fehlen am häufigsten und sind der Grund, warum der Plan seinen Zweck verfehlt. Sagen Sie in der Praxis von sich aus, was Sie zusätzlich nehmen.

Wer ihn aktuell hält

Die Praxis muss ihn aktualisieren, sobald sie die Medikation ändert oder davon erfährt, dass sich etwas geändert hat.

Die Apotheke muss auf Ihren Wunsch bei der Abgabe eines Arzneimittels die erforderliche Aktualisierung vornehmen. Das ist der praktische Weg zwischen zwei Arztterminen und wird kaum genutzt, weil es kaum jemand weiß. Legen Sie den Plan einfach mit auf den Tresen.

Ein veralteter Plan ist gefährlicher als keiner, weil sich alle darauf verlassen. Deshalb ist die Aktualisierung kein Formalismus. Streichen Sie im Zweifel selbst durch, was Sie nicht mehr nehmen, und schreiben Sie das Datum dazu.

Der elektronische Plan auf der Gesundheitskarte

Zusätzlich zum Papier gibt es den elektronischen Medikationsplan, der auf der Gesundheitskarte gespeichert werden kann. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Karte haben Sie ohnehin dabei, das Blatt Papier nicht immer.

Voraussetzung ist Ihre Einwilligung. Sie entscheiden, ob gespeichert wird und wer zugreifen darf. Erlauben Sie einer Praxis oder einer Apotheke den Zugriff, kann auch sie den Plan aktualisieren.

Verlassen Sie sich trotzdem nicht allein darauf. Nehmen Sie das Papier mit, gerade ins Krankenhaus. Kartenlesegeräte sind nicht überall verfügbar, und im Notfall liest jemand schneller ein Blatt als eine Karte.

Warum er im Krankenhaus zählt

Bei einer Aufnahme, erst recht bei einer ungeplanten, ist die erste Frage fast immer: Was nehmen Sie ein? Wer darauf sicher antworten kann, erspart sich Rückfragen bei der Hausarztpraxis, Wartezeit und im ungünstigen Fall eine Fehleinschätzung.

Bewahren Sie den Plan deshalb dort auf, wo im Notfall jemand nachsieht. Bewährt haben sich zwei Orte: im Portemonnaie bei den Ausweisen und an der Innenseite der Wohnungstür oder am Kühlschrank, zusammen mit den Notfallkontakten.

Wenn Angehörige aus der Ferne helfen, ist ein abfotografierter Plan auf dem Handy Gold wert. Denken Sie nur daran, das Foto nach jeder Änderung zu erneuern.

Was er nicht ersetzt

Er ersetzt nicht die Tablettenbox. Der Plan sagt, was genommen wird, die Box zeigt, ob es heute schon geschehen ist. Beides zusammen ergibt erst die Sicherheit, einzeln fehlt jeweils die Hälfte.

Und er ersetzt kein Gespräch. Wenn mehrere Ärzte verordnen, lohnt einmal im Jahr eine Durchsicht in der Hausarztpraxis oder in der Apotheke: Braucht es das alles noch, verträgt sich das miteinander, kann etwas weg. Der Plan ist die Grundlage dafür, weil zum ersten Mal alles auf einem Blatt steht.

Häufige Fragen

Ab wann habe ich Anspruch?

Ab drei gleichzeitig angewendeten verordneten Arzneimitteln.

Was kostet er?

Nichts. Er ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Kann die Apotheke ihn ändern?

Ja, auf Ihren Wunsch bei der Abgabe eines Arzneimittels.

Angaben geprüft am 16. August 2026 gegen § 31a SGB V.

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