Zum Inhalt springen
SeniorenPRO

Praktisch erklärt. Richtig ausgewählt. Ohne Fachchinesisch.

Bereiche

Entlastungsbetrag

131 Euro im Monat, für jeden Pflegegrad ab dem ersten. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, und genau daran scheitert es meistens.

Welche Anbieter Ihre Kasse anerkennt, hängt vom Bundesland ab: Die Anerkennung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten ist Ländersache. Fragen Sie deshalb vor der ersten Rechnung bei Ihrer Pflegekasse nach, ob der Anbieter zugelassen ist.

Der Entlastungsbetrag ist die einzige Geldleistung, die schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung steht. Er ist gleichzeitig die Leistung, die am häufigsten ungenutzt bleibt, und der Grund dafür ist fast immer derselbe: Man kann ihn sich nicht überweisen lassen.

Was er ist

131 Euro im Monat, macht 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich gegen Rechnung erstattet oder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet.

Er steht Pflegegrad 1 bis 5 gleichermaßen zu und ist unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld beziehen oder einen Pflegedienst haben. Er wird auf nichts angerechnet.

Wofür Sie ihn verwenden dürfen

Wofür nicht

Nicht für die Nachbarin, die aus Gefälligkeit hilft, und nicht für Angehörige. Erstattet wird nur, was ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter in Rechnung stellt.

Das ist die entscheidende Hürde, und sie ist der Grund für die vielen verfallenen Beträge. In manchen Bundesländern können sich auch Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen, oft nach einem kurzen Kurs. Fragen Sie danach, wenn Sie jemanden im Umfeld haben, der ohnehin regelmäßig hilft.

Ebenfalls nicht erstattet werden Anschaffungen. Der Betrag ist für Dienstleistungen gedacht, nicht für Hilfsmittel oder Umbauten. Dafür gibt es andere Töpfe: 42 Euro im Monat für Verbrauchshilfsmittel wie Handschuhe und Bettschutzeinlagen, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten wie eine bodengleiche Dusche.

Wie die Abrechnung läuft

  1. Vorher klären, ob der Anbieter anerkannt ist. Ein Anruf bei der Pflegekasse mit dem Namen des Anbieters genügt.
  2. Rechnung kommen lassen, auf den Namen der pflegebedürftigen Person.
  3. Bei der Pflegekasse einreichen, formlos oder mit deren Formular.
  4. Alternativ Abtretung: Viele Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab, dann sehen Sie die Rechnung gar nicht. Fragen Sie danach, das erspart das Vorstrecken.

Was mit nicht genutztem Geld passiert

Anders als beim Jahresbetrag für die Verhinderungspflege verfällt der Entlastungsbetrag nicht sofort zum Jahresende. Nicht genutzte Beträge werden ins Folgejahr übertragen und können dort bis zum 30. Juni verwendet werden. Erst danach verfallen sie.

Praktisch heißt das: Wer ein Jahr lang nichts abgerufen hat, hat im Januar rund 1.572 Euro aus dem Vorjahr plus den laufenden Betrag zur Verfügung, muss den Altbestand aber bis Ende Juni verbraucht haben. Ein Halbjahr mit wöchentlicher Haushaltshilfe ist damit finanzierbar.

Setzen Sie sich einen Vermerk auf den 1. Mai. Das klingt banal, ist aber der Unterschied zwischen genutzt und verfallen.

Häufige Fragen

Bekomme ich das Geld überwiesen?

Nein. Nur Erstattung gegen Rechnung oder direkte Abrechnung mit dem Anbieter.

Gibt es ihn auch bei Pflegegrad 1?

Ja, und dort ist er die wichtigste Leistung überhaupt, weil Pflegegeld und Sachleistung entfallen.

Wie lange kann ich Altbeträge nutzen?

Bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen sie.

Hat Ihnen das geholfen?

Zurück zu Pflege zu Hause