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Hilfsmittel: welche Kasse zahlt was

Die Frage lautet fast nie, ob eine Kasse zahlt. Sie lautet, welche. Daran scheitern die meisten Anträge, und deshalb steht das hier vor allem anderen.

Diese Seite beschreibt das Verfahren. Ob ein bestimmtes Hilfsmittel in Ihrem Fall das richtige ist, entscheiden Ärztin oder Arzt, nicht eine Internetseite. Verbindlich ist immer, was Ihre Kasse schreibt.

Zwei Kassen, zwei Logiken

Beide sitzen unter demselben Dach, oft im selben Gebäude, und trotzdem gelten völlig verschiedene Regeln.

Die Krankenkasse zahlt nach § 33 SGB V, wenn ein Hilfsmittel medizinisch nötig ist: um den Erfolg einer Behandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen. Sie brauchen dafür eine ärztliche Verordnung, aber keinen Pflegegrad. Das wird sehr oft falsch geglaubt.

Die Pflegekasse zahlt nach § 40 SGB XI, wenn ein Hilfsmittel die Pflege erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Dafür brauchen Sie mindestens Pflegegrad 1, aber keine ärztliche Verordnung.

Und jetzt der Punkt, an dem es kippt: Manche Gegenstände stehen in beiden Verzeichnissen. Ein Duschstuhl zum Beispiel. Wer ihn nach einem Schlaganfall zur Rehabilitation braucht, ist bei der Krankenkasse richtig. Wer ihn braucht, damit die Tochter beim Waschen nicht mehr so viel heben muss, bei der Pflegekasse. Derselbe Stuhl, zwei Zuständigkeiten, und ein Antrag bei der falschen Stelle wird abgelehnt.

Wer wofür zuständig ist

Wer zuständig ist, Stand 2026
HilfsmittelKasseWas zu beachten ist
RollatorKrankenkasse
Gruppe 10
Ärztliche Verordnung genügt, ein Pflegegrad ist nicht nötig.
ToilettensitzerhöhungKrankenkasse
Gruppe 33
Ärztliche Verordnung genügt, ein Pflegegrad ist nicht nötig.
Duschhocker, Duschstuhlkommt darauf an
Gruppe 04
Steht in beiden Verzeichnissen. Geht es um Rehabilitation nach einer Erkrankung, ist die Krankenkasse zuständig. Geht es darum, die Pflege zu erleichtern, die Pflegekasse.
Badewannenliftkommt darauf an
Gruppe 04
Wird häufig abgelehnt, wenn eine Dusche vorhanden ist. Dann führt der Weg über die Pflegekasse oder den Umbau.
Haltegriff im BadPflegekasseKein Hilfsmittel der Krankenkasse, sondern eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme der Pflegekasse.
Bodengleiche DuschePflegekasseWohnumfeldverbessernde Maßnahme, ab Pflegegrad 1, erst beantragen und dann bauen.
TreppenliftPflegekasseKein Hilfsmittel der Krankenkasse. Zuschuss der Pflegekasse als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, dazu gegebenenfalls die KfW.
HausnotrufPflegekasseMonatlicher Zuschuss der Pflegekasse ab Pflegegrad 1, wenn Sie überwiegend allein sind.

Die Gruppennummer bezeichnet die Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis. Sie ist praktisch, weil Sie damit in der Sprechstunde konkret werden können.

Das Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband führt ein Verzeichnis aller Hilfsmittel, die die Krankenkassen bezahlen. Es ist öffentlich einsehbar und nach Produktgruppen sortiert, etwa Gruppe 04 für Bade- und Duschhilfen, Gruppe 10 für Gehhilfen, Gruppe 33 für Toilettenhilfen.

Was dort nicht steht, wird in aller Regel auch nicht bezahlt. Das ist unbequem, hat aber einen Vorteil: Sie können vor dem Arztbesuch nachsehen, ob das, was Sie brauchen, überhaupt eine Chance hat. Und Sie können die Nummer nennen, statt zu beschreiben.

Was Sie zuzahlen

Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse: zehn Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei einem Rollator für 150 Euro wären zehn Prozent fünfzehn Euro, gedeckelt sind es also zehn.

Bei technischen Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett: zehn Prozent, höchstens 25 Euro. Viele werden ohnehin nur leihweise überlassen, dann entfällt die Zuzahlung.

Wer eine Zuzahlungsbefreiung hat, zahlt auch hier nichts. Das gilt oft als selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig übersehen, weil im Sanitätshaus niemand danach fragt.

Der Punkt, an dem es teuer wird

Die Kasse zahlt eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung, nicht die beste. In der Praxis heißt das: ein solides Standardmodell. Wer etwas Leichteres, Schöneres oder Faltbareres möchte, zahlt die Differenz selbst.

Das ist legitim und oft sinnvoll. Nur muss Ihnen das Sanitätshaus vorher sagen, was das Kassenmodell wäre und was die Aufzahlung kostet. Lassen Sie sich beides zeigen. Ein Satz wie „das zahlt die Kasse nicht" ohne Alternative ist keine Beratung, sondern Verkauf.

Sie haben außerdem die freie Wahl des Leistungserbringers, solange er einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat. Wenn Ihnen ein Haus nicht passt, gehen Sie ins nächste.

So läuft der Antrag

  1. Bei der Kasse anrufen und fragen, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist. Ein Anruf spart Wochen.
  2. Bei der Krankenkasse: ärztliche Verordnung holen. Wichtig ist die Begründung, nicht nur der Name des Geräts. „Sturzgefahr bei Gangunsicherheit nach Hüft-TEP" trägt, „Rollator" allein nicht.
  3. Verordnung zum Sanitätshaus, das rechnet meist direkt mit der Kasse ab.
  4. Bei der Pflegekasse: formloser Antrag genügt, oft reicht ein Anruf und ein Formular.
  5. Bei Umbauten immer erst beantragen, dann bauen. Wer die Dusche vorher einbauen lässt, bekommt in der Regel nichts.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Das passiert oft, und es ist selten das letzte Wort. Vier Wochen Frist ab Zugang des Bescheids, ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung können Sie nachreichen.

Die drei häufigsten Gründe und was dagegen hilft:

Unterstützung bekommen Sie kostenlos bei den Pflegestützpunkten, den Sozialverbänden und über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf die Sie einen Rechtsanspruch haben.

Umbauen statt kaufen

Für alles, was fest mit der Wohnung verbunden wird, gibt es einen eigenen Topf: wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, ab Pflegegrad 1. Dazu zählen Haltegriffe, die bodengleiche Dusche, eine Türverbreiterung oder ein Treppenlift.

Leben mehrere Anspruchsberechtigte im selben Haushalt, kann sich der Betrag für bis zu vier Personen summieren. Ändert sich die Situation später deutlich, kann erneut beantragt werden.

Wer keinen Pflegegrad hat, schaut auf die KfW: Das Programm 455-B fördert Barrierereduzierung mit 10 Prozent der Kosten, höchstens 2.500 Euro je Einzelmaßnahme. Auch hier gilt: erst beantragen, dann bauen, und die Mittel sind schnell aufgebraucht.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad?

Für Hilfsmittel der Krankenkasse nicht, dort genügt die ärztliche Verordnung. Für die Pflegekasse ja, mindestens Grad 1.

Was zahle ich dazu?

Bei der Krankenkasse zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel.

Muss ich das Kassenmodell nehmen?

Nein. Sie können aufzahlen, müssen das Kassenmodell aber gezeigt bekommen.

Angaben geprüft am 16. August 2026 gegen § 33 und § 61 SGB V, § 40 SGB XI und das KfW-Merkblatt 455-B.

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